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Verbandbuch
Zurückgezogen 07-2021
Aufzeichnung der Erste-Hilfe-Leistung:
Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach §24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln.
Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B. Spätfolgen eintreten sollten.
Diese Aufzeichnungen der im Betrieb erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt/Betriebsärztin und von der Fachkraft für Arbeitssicherheit durchzuführen sind.
Anmerkung: Das Verbandbuch nach DGUV-I 204-020 wurde in 07-2021 zurückgezogen:
Auf Grund von zunehmend geäußerten Bedenken bei der datenschutzrechtlich zulässigen Anwendung der Dokumentation von Erste-Hilfe Leistungen mit der DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ hat der Fachbereich Erste beschlossen, die DGUV Information 204-020 „Verbandbuch“ zurückzuziehen und folglich auch keinen Nachdruck mehr zu veranlassen. Der Fachbereich hat allerdings ergänzend beschlossen, dass Restbestände bei den Trägern aufgebraucht werden können.
Zur Dokumentation kann weiterhin die DGUV Information 204-021 "Meldeblock" oder auch der im Internetauftritt des Fachbereiches Erste Hilfe verfügbare "Dokumentationsbogen für Erste-Hilfe-Leistungen" verwendet werden. Es ist für die Mitgliedsbetriebe auch möglich, die Dokumentation unter geeigneten Bedingungen elektronisch vorzunehmen. Die entsprechenden Hinweise auf die Dokumentationsmöglichkeiten von Erste-Hilfe-Leistungen in den einschlägigen Schriften werden sukzessive im Zuge der Aktualisierungen angepasst.
Quelle: Was ist neu im Vorschriften- und Regelwerk der DGUV? Juli 2021
Siehe auch >> Meldeblock
Verbandkasten
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
Anhang 4 Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume, Kantinen, Erste-Hilfe-Räume und Unterkünfte
4.3 Erste-Hilfe-Räume:
(3) Sie sind mit den erforderlichen Mitteln und Einrichtungen zur Ersten Hilfe auszustatten. An einer deutlich gekennzeichneten Stelle müssen Anschrift und Telefonnummer der örtlichen Rettungsdienste angegeben sein.
(4) Darüber hinaus sind überall dort, wo es die Arbeitsbedingungen erfordern, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe aufzubewahren. Sie müssen leicht zugänglich und einsatzbereit sein. Die Aufbewahrungsstellen müssen als solche gekennzeichnet und gut erreichbar sein.
ASR A4.3 Technische Regel für Arbeitsstätten
Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe
4 Mittel zur Ersten Hilfe:
(1) Erste-Hilfe-Material ist in Verbandkästen oder anderen geeigneten Behältnissen (z. B. Rucksäcke, Taschen, Schränke), im Folgenden Verbandkasten genannt, vorzuhalten. Die Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich aus Tabelle 1.
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten |
kleiner
Verband-
kasten
|
großer
Verband-
kasten
|
Verwaltungs- und Handelsbetriebe |
1 - 50 | 1 | - |
51 - 300 | - | 1 | |
301 - 600 | - | 2 | |
für je 300 weitere Beschäftigte | - | +1 | |
Herstellungs-, Verarbeitungsbetriebe und vergleichbare Betriebe |
1 - 20 | 1 | - |
21 - 100 | - | 1 | |
101 - 200 | - | 2 | |
für je 100 weitere Beschäftigte | - | +1 |
Tabelle 1: Mindestanzahl der bereitzuhaltenden Verbandkästen
8 Abweichende/ergänzende Anforderungen für Baustellen:
(1) Die Mindestanzahl der für Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen ergibt sich abweichend von Tabelle 1 aus Tabelle 3.
Betriebsart | Zahl der Beschäftigten |
kleiner
Verband-
kasten
|
großer
Verband-
kasten
|
Baustellen |
1 - 10 | 1 | - |
11 - 50 | - | 1 | |
51 - 100 | - | 2 | |
für je 50 weitere Beschäftigte | - | +1 |
Tabelle 3: Mindestanzahl der auf Baustellen bereitzuhaltenden Verbandkästen
Hinweis: Übersicht der gängigen Verbandkästen (nicht in ASR A4.3 enthalten):
Verbandkasten B (Kfz) | DIN 13164 | neu ab 01-2014: Feuchttücher |
Verbandkasten C (klein) | DIN 13157 | neu ab 11-2009: Kältekompresse |
Verbandkasten E (groß) | DIN 13169 | Inhalt = 2 x Verbandkasten C (klein) |
StVZO Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen
DGUV-I 204-022 (BGI 509) Erste Hilfe im Betrieb
Aktualisierte DIN-Normen für Verbandkästen im Betrieb (11-2021)
DGUV-Infoseite "Erste-Hilfe-Material"
geändert 02-2022:
DGUV-Checkliste "Erste-Hilfe-Material"
Geändert für DIN 13157 Kleiner- und DIN 13169 Großer Betriebsverbandkasten:
1) Anzahl um 50 % erhöht für:
- Wundschnellverband 10 cm x 6 cm
- Fingerkuppenverbände 5 cm x 4 cm
- Fingerverbände 12 cm x 2 cm
- Pflasterstrips 7,2 cm x 1,9 cm
- Pflasterstrips 7,2 cm x 2,5 cm
2) Neu hinzu gekommen:
- 4 bzw. 8 Feuchttücher zur Reinigung unverletzter Haut
- 2 bzw. 4 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
Geändert für DIN 13164 KFZ-Verbandkasten:
1) Geändert:
- Dreiecktuch DIN 13168-D (Anzahl von 2 auf 1 reduziert)
- Verbandtuch DIN 13152 - BR, 40 cm x 60 cm (entfallen)
2) neu hinzu gekommen:
- 2 Gesichtsmasken, mind. Typ 1, nach DIN EN 14683
Hinweis: keine Anpassung der ASR A4.3:
Ergebnisse der 7. Sitzung des ASTA am 6. Dezember 2022:
Ablehnung einer Ergänzung der ASR A4.3 "Erste-Hilfe-Räume, Mittel und Einrichtungen zur Ersten Hilfe" hinsichtlich der Grundausstattung von Verbandkästen (Tabelle 2) in Folge der Aktualisierung der diesbezüglichen DIN-Normen; der ASTA sieht nach Prüfung der Hintergründe für die Normenanpassungen keinen Handlungsbedarf für die Übernahme in das staatliche Regelwerk des Arbeitsschutzes
Keine Pflicht für Masken im Verbandkasten, Dr. Hartmut Frenzel 03.03.2023
KomNet Dialog 43621: Bis wann muss zwingend der Inhalt der Verbandkästen (Betrieb und KFZ) an die neue DIN-Norm angepasst werden?
Neue KFZ-Verbandkasten-Norm um medizinische Gesichtsmasken ergänzt
Keine Austauschpflicht bei bestehenden Verbandkästen (BVMed 01.02.2022)
Verbau von Baugruben und Gräben
Neufassung ab 01.04.2020 in Kraft
DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) Bauarbeiten
§ 5 Standsicherheit und Tragfähigkeit:
(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten an und vor Erd- und Felswänden sowie in Baugruben, Gräben und Bohrungen die Erd- und Felswände so abgeböscht, verbaut oder anderweitig gesichert sind, dass sie während der einzelnen Bauzustände standsicher sind und Versicherte nicht durch Abrutschen oder Herabfallen von Massen gefährdet werden.
Baugruben und Gräben dürfen bis max. 1,25 m Tiefe ohne Sicherung mit senkrechten Wänden hergestellt werden, sofern keine Gegebenheiten oder Einflüsse (insbesondere Bodenbeschaffenheit, Geländeneigung, Auflasten) vorliegen, welche die Standsicherheit der Baugruben- bzw. Grabenwände beeinträchtigen können.
§ 9 Absturz:
(1) Eine Absturzgefahr besteht bei einer Absturzhöhe von mehr als 1,00 m.
§ 10 Sicherung von Öffnungen und Vertiefungen:
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Öffnungen in Böden, Decken und Dachflächen sowie Vertiefungen durch Schutzvorrichtungen oder durch Abdeckungen gesichert sind, die ein Abstürzen, Hineinfallen oder Hineintreten von Personen verhindern. Nachrangig können auch Auffangeinrichtungen verwendet werden. Abdeckungen sind gegen unbeabsichtigtes Bewegen zu sichern.
Neu erschienen: 10-2020:
DGUV-R 101-038 Bauarbeiten
Vorwort:
Diese DGUV Regel für Sicherheit und Gesundheit konkretisiert und erläutert die DGUV Vorschrift 38 „Bauarbeiten“ (Version November 2019). Konkretisierungen oder Erläuterungen sind den Bestimmungstexten der Unfallverhütungsvorschrift, die im Kursivdruck dargestellt sind, unmittelbar nachgeordnet. Erfolgt eine Konkretisierung oder Erläuterung unmittelbar nach der Paragraphenüberschrift, gilt diese für den gesamten Paragraphen.
DIN 4124 „Baugruben und Gräben - Böschungen, Verbau, Arbeitsraumbreiten“
BG BAU Baustein C 470 (D 113) Verbaute Gräben - Waagerechter und Senkrechter Verbau:
Am oberen Rand ist beidseitig ein mindestens 0,60 m breiter Schutzstreifen freizuhalten.
Der Überstand über Geländeoberkante muss bei
- Grabentiefen bis 2,0 m mind. 5 cm betragen,
- Grabentiefen über 2,0 m mind. 10 cm betragen.
Mit den Verbauarbeiten spätestens bei 1,25 m Grabentiefe beginnen.
Bei Gräben mit einer Breite von > 0,80 m sind Übergänge erforderlich; die Übergänge müssen mindestens 0,50 m breit sein.
Bei einer Grabentiefe von > 2,00 m müssen die Übergänge beidseitig mit dreiteiligem Seitenschutz versehen sein.
Bei Grabentiefen > 1,25 m sind als Zugänge Treppen oder Leitern zu benutzen.
Abb. aus: BG BAU Baustein 470 Verbaute Gräben - Waagerechter und Senkrechter Verbau
Neu (10-2019):
DGUV-R 101-604 Branche Tiefbau
3.5.2 Verbaute Baugruben und Gräben
DGUV-I 201-052 (BGR 236) Rohrleitungsbauarbeiten
4 Besondere Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten in oder an Baugruben und Gräben:
4.1.1 Wände von Baugruben und Gräben sind so zu böschen oder zu verbauen, dass Versicherte nicht durch Abrutschen von Massen gefährdet werden können. Dabei sind alle Einflüsse zu berücksichtigen, die die Standsicherheit des Bodens beeinträchtigen können.
DGUV-I 209-003 (BGI 544) Metallbau-Montagearbeiten
3 Erdarbeiten, Gräben und Baugruben
>> Tabelle 1 Anforderungen an Gräben
Siehe auch >> Bauarbeiten
Vergiftungsunfall
Informationszentrale gegen Vergiftungen: Giftzentrale Bonn
Giftnotruf: 0228 - 19240 (24 Stunden erreichbar)
Anfragen: 0228 - 28733480 (Mo - Fr 8:30 - 14:00)
Ratgeber für Vergiftungsunfälle
Verkehrswege
ArbStättV Arbeitsstättenverordnung
§ 4 Besondere Anforderungen an das Betreiben von Arbeitsstätten:
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Verkehrswege, Fluchtwege und Notausgänge ständig freigehalten werden, damit sie jederzeit benutzbar sind. Der Arbeitgeber hat Vorkehrungen so zu treffen, dass die Beschäftigten bei Gefahr sich unverzüglich in Sicherheit bringen und schnell gerettet werden können. Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan aufzustellen, wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern. Der Plan ist an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszulegen oder auszuhängen. In angemessenen Zeitabständen ist entsprechend diesem Plan zu üben.
Anhang 1 Allgemeine Anforderungen
1.8 Verkehrswege:
(1) Verkehrswege, einschließlich Treppen, fest angebrachte Steigleitern und Laderampen müssen so angelegt und bemessen sein, dass sie je nach ihrem Bestimmungszweck leicht und sicher begangen oder befahren werden können und in der Nähe Beschäftigte nicht gefährdet werden.
(2) Die Bemessung der Verkehrswege, die dem Personenverkehr, Güterverkehr oder Personen- und Güterverkehr dienen, muss sich nach der Anzahl der möglichen Benutzer und der Art des Betriebes richten.
(3) Werden Transportmittel auf Verkehrswegen eingesetzt, muss für Fußgänger ein ausreichender Sicherheitsabstand gewahrt werden.
(4) Verkehrswege für Fahrzeuge müssen an Türen und Toren, Durchgängen, Fußgängerwegen und Treppenaustritten in ausreichendem Abstand vorbeiführen.
(5) Soweit Nutzung und Einrichtung der Räume es zum Schutz der Beschäftigten erfordern, müssen die Begrenzungen der Verkehrswege gekennzeichnet sein.
(6) Besondere Anforderungen gelten für Fluchtwege (Nummer 2.3).
ASR A1.8 Technische Regel für Arbeitsstätten - Verkehrswege
4.2 Wege für den Fußgängerverkehr:
(1) Die Mindestbreite der Wege für den Fußgängerverkehr ist nach Tabelle 2 zu bemessen.
Quelle: ASR A1.8 Seite 8
(2) Die lichte Höhe über Verkehrswegen muss mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge darf eine lichte Mindesthöhe von 1,90 m nicht unterschritten werden. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden (siehe ASR A1.7 „Türen und Tore“).
Hinweis: Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen.
Verkehrswegekonzept:
Sicherheit auf dem Betriebshof (PDF-Download von BG Verkehr)
Von der Gefährdungsbeurteilung zum Verkehrswegekonzept (www.haufe.de)
Verkehrswege im Lagerbereich >> Lagereinrichtungen und -geräte
Verkehrszeichen
StVO Straßenverkehrs-Ordnung
§ 39 Verkehrszeichen
§ 40 Gefahrzeichen
>> Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
§ 41 Vorschriftzeichen
>> Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
§ 42 Richtzeichen
>> Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
§ 43 Verkehrseinrichtungen
>> Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
§ 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
VwV-StVO Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung
>> Änderung vom 22.05.2017
Neuer Verkehrszeichenkatalog ab 30.05.2017 >> BASt-Info
Eine Übersicht der aktuell gültigen Verkehrszeichen finden Sie hier auf den Seiten des BASt (Bundesanstalt für Straßenwesen).
Vermessungsarbeiten
DGUV Vorschrift 38 (BGV C22) Bauarbeiten
Hinweis: In 2020 erscheint eine DGUV-Regel zur Konkretisierung der neuen Vorschrift!
Hinweis: Diese Schrift wurde zurückgezogen!
DGUV-Newsletter 07/2016: zurückgezogen; "Es wurde kein Bedarf zum Erhalt der Schriften gesehen."
Neu 06-2020:
DGUV-I 201-060 Vermessungsarbeiten
Hinweis: Nachfolgeregelung zur zurückgezogenen DGUV-R 101-009 (BGR 178)!
DGUV-I 203-017 (BGI 759) Schutzmaßnahmen bei Erdarbeiten in der Nähe erdverlegter Kabel und Rohrleitungen
6 Durchführung der Bauarbeiten:
[...] Erdverlegte elektrische Leitungen sind als unter Spannung stehend zu betrachten, solange der Betreiber nicht ausdrücklich (schriftlich) die Spannungsfreiheit bestätigt hat.
Das Hantieren, z. B. Bewegen, Aufnehmen, Hochhängen, mit nicht freigeschalteten Leitungen ist eine elektrotechnische Arbeit, die nur von Personen durchgeführt werden darf, die für solche Tätigkeiten qualifiziert und unterwiesen sind, die Weisung des Betreibers kennen und die festgelegten Schutz- und Hilfsmittel (geeignetes Werkzeug) benutzen.
Andere Leitungen, insbesondere Gas- und Fernwärmeleitungen, sind solange als gefährdend zu betrachten, bis der Betreiber ausdrücklich (schriftlich) die von ihm durchzuführenden Schutz- und Sicherungsmaßnahmen bestätigt hat.[...]
Anhang 4 Ortung von Leitungen:
[...] Stehen nur ungenaue Kabelpläne zur Verfügung, muss durch manuelle Suchschachtungen die
Lage der Kabel bestimmt werden. Nach den Erkundigungsarbeiten sind der Verlauf und möglichst
auch die Tiefenlage der Kabel im Baubereich kenntlich zu machen. Das kann durch Oberflächenmarkierungen mit Sprühfarbe geschehen oder durch Einmessen und Setzen von Pflöcken. Dabei ist zu beachten, dass bei fehlender Kenntnis der genauen Lage der Leitungen keine Gegenstände in den Boden getrieben werden dürfen, welche die erdverlegten Leitungen beschädigen könnten. [...]
Weiterführende Informationen:
DVW - Gesellschaft für Geodäsie, Geoinformation und Landmanagement e. V.
>> Download Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit im Vermessungswesen
Siehe auch >> Bauarbeiten
Verpackungsgesetz
VerpackG Verpackungsgesetz
(Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen)
§ 9 Registrierung:
(1) Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen sind verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen der Verpackungen bei der Zentralen Stelle registrieren zu lassen. Änderungen von Registrierungsdaten sowie die dauerhafte Aufgabe der Herstellertätigkeit sind der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
§ 33 Mehrwegalternative für Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und Einweggetränkebecher:
(1) Letztvertreiber von Einwegkunststofflebensmittelverpackungen und von Einweggetränkebechern, die jeweils erst beim Letztvertreiber mit Waren befüllt werden, sind ab dem 1. Januar 2023 verpflichtet, die in diesen Einwegverpackungen angebotenen Waren am Ort des Inverkehrbringens jeweils auch in Mehrwegverpackungen zum Verkauf anzubieten. Die Letztvertreiber dürfen dabei die Verkaufseinheit aus Ware und Mehrwegverpackung nicht zu einem höheren Preis oder zu schlechteren Bedingungen anbieten als die Verkaufseinheit aus der gleichen Ware und einer Einwegverpackung. Satz 1 und 2 gelten nicht für den Vertrieb durch Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeiter nicht öffentlich zugänglich aufgestellt sind.
(2) Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 sind verpflichtet, die Endverbraucher in der Verkaufsstelle durch deutlich sicht- und lesbare Informationstafeln oder -schilder auf die Möglichkeit, die Waren in Mehrwegverpackungen zu erhalten, hinzuweisen. Im Fall einer Lieferung von Waren ist dieser Hinweis in den jeweils verwendeten Darstellungsmedien entsprechend zu geben.
(3) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 2 beschränkt sich die Rücknahmepflicht für Letztvertreiber nach Absatz 1 Satz 1 auf diejenigen Mehrwegverpackungen, die sie in Verkehr gebracht haben.
Hinweis: Das VerpackG löste am 01.01.2019 die bisherige VerpackV ab.
Weiterführende Informationen:
>> Mehrweg fürs Essen zum Mitnehmen
>> Was bedeutet die neue Mehrwegpflicht im To-go-Bereich?
>> Zentrale Stelle Verpackungsregister
>> Die richtige Umsetzung vom neuen Verpackungsgesetz (Safety Xperts)
Verwendung von Arbeitsmitteln
BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung
§ 2 Begriffsbestimmungen:
(2) Die Verwendung von Arbeitsmitteln umfasst jegliche Tätigkeit mit diesen. Hierzu gehören insbesondere das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.
§ 4 Grundpflichten des Arbeitgebers:
(1) Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber
1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat,
2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und
3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.
(2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
(3) Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen hat der Arbeitgeber die Vorschriften dieser Verordnung einschließlich der Anhänge zu beachten und die nach § 21 Absatz 6 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen. Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in dieser Verordnung gestellten Anforderungen erfüllt sind. Von den Regeln und Erkenntnissen kann abgewichen werden, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.
(4) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in § 14 und im Abschnitt 3 dieser Verordnung Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn diese Prüfungen durchgeführt und dokumentiert wurden.
(5) Der Arbeitgeber hat die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu überprüfen. Satz 1 gilt nicht, soweit entsprechende Prüfungen nach § 14 oder § 15 durchgeführt wurden. Der Arbeitgeber hat weiterhin dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung auf offensichtliche Mängel, die die sichere Verwendung beeinträchtigen können, kontrolliert werden und dass Schutz- und Sicherheitseinrichtungen einer regelmäßigen Kontrolle ihrer Funktionsfähigkeit unterzogen werden. Satz 3 gilt auch bei Arbeitsmitteln, für die wiederkehrende Prüfungen nach § 14 oder § 16 vorgeschrieben sind.
(6) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
Vibration
LärmVibrationsArbSchV Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
§ 3 Gefährdungsbeurteilung:
(1) Bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber zunächst festzustellen, ob die Beschäftigten Lärm oder Vibrationen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können. Ist dies der Fall, hat er alle hiervon ausgehenden Gefährdungen für die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu beurteilen. Dazu hat er die auftretenden Expositionen am Arbeitsplatz zu ermitteln und zu bewerten. Der Arbeitgeber kann sich die notwendigen Informationen beim Hersteller oder Inverkehrbringer von Arbeitsmitteln oder bei anderen ohne weiteres zugänglichen Quellen beschaffen. Lässt sich die Einhaltung der Auslöse- und Expositionsgrenzwerte nicht sicher ermitteln, hat er den Umfang der Exposition durch Messungen nach § 4 festzustellen. Entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik festzulegen.
§ 4 Messungen:
(1) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass Messungen nach dem Stand der Technik durchgeführt werden. Dazu müssen
1. Messverfahren und -geräte den vorhandenen Arbeitsplatz- und Expositionsbedingungen angepasst sein; dies betrifft insbesondere die Eigenschaften des zu messenden Lärms oder der zu messenden Vibrationen, die Dauer der Einwirkung und die Umgebungsbedingungen und
2. die Messverfahren und -geräte geeignet sein, die jeweiligen physikalischen Größen zu bestimmen, und die Entscheidung erlauben, ob die in den §§ 6 und 9 festgesetzten Auslöse- und Expositionsgrenzwerte eingehalten werden.
Die durchzuführenden Messungen können auch eine Stichprobenerhebung umfassen, die für die persönliche Exposition eines Beschäftigten repräsentativ ist. Der Arbeitgeber hat die Dokumentation über die ermittelten Messergebnisse mindestens 30 Jahre in einer Form aufzubewahren, die eine spätere Einsichtnahme ermöglicht.
(2) Messungen zur Ermittlung der Exposition durch Vibrationen sind zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechend den Nummern 1.2 und 2.2 des Anhangs durchzuführen.
§ 5 Fachkunde:
Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.
Anmerkung: zur Fachkunde siehe auch § 2 (7) LärmVibrationsArbSchV und DGUV-G 309-013
§ 9 Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte für Vibrationen
(1) Für Hand-Arm-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 5 m/s2 und
2. der Auslösewert A(8) = 2,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Hand-Arm-Vibrationen wird nach Nummer 1 des Anhangs ermittelt und bewertet.
(2) Für Ganzkörper-Vibrationen beträgt
1. der Expositionsgrenzwert A(8) = 1,15 m/s2 in X- und Y-Richtung und A(8) = 0,8 m/s2 in Z-Richtung und
2. der Auslösewert A(8) = 0,5 m/s2.
Die Exposition der Beschäftigten gegenüber Ganzkörper-Vibrationen wird nach Nummer 2 des Anhangs ermittelt und bewertet.
§ 10 Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Exposition durch Vibrationen:
(1) Der Arbeitgeber hat die in § 3 Abs. 1 Satz 6 festgelegten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik durchzuführen, um die Gefährdung der Beschäftigten auszuschließen oder so weit wie möglich zu verringern. Dabei müssen Vibrationen am Entstehungsort verhindert oder so weit wie möglich verringert werden. Technische Maßnahmen zur Minderung von Vibrationen haben Vorrang vor organisatorischen Maßnahmen.
§ 11 Unterweisung der Beschäftigten:
(1) Können bei Exposition durch Lärm die unteren Auslösewerte nach § 6 Satz 1 Nr. 2 oder bei Exposition durch Vibrationen die Auslösewerte nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erreicht oder überschritten werden, stellt der Arbeitgeber sicher, dass die betroffenen Beschäftigten eine Unterweisung erhalten, die auf den Ergebnissen der Gefährdungsbeurteilung beruht und die Aufschluss über die mit der Exposition verbundenen Gesundheitsgefährdungen gibt. Sie muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Abständen, jedoch immer bei wesentlichen Änderungen der belastenden Tätigkeit, erfolgen.
(2) Der Arbeitgeber stellt sicher, dass die Unterweisung nach Absatz 1 in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache erfolgt und mindestens folgende Informationen enthält:
1. die Art der Gefährdung,
2. die durchgeführten Maßnahmen zur Beseitigung oder zur Minimierung der Gefährdung unter Berücksichtigung der Arbeitsplatzbedingungen,
3. die Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte,
4. die Ergebnisse der Ermittlungen zur Exposition zusammen mit einer Erläuterung ihrer Bedeutung und der Bewertung der damit verbundenen möglichen Gefährdungen und gesundheitlichen Folgen,
5. die sachgerechte Verwendung der persönlichen Schutzausrüstung,
6. die Voraussetzungen, unter denen die Beschäftigten Anspruch auf arbeitsmedizinische Vorsorge haben, und deren Zweck,
7. die ordnungsgemäße Handhabung der Arbeitsmittel und sichere Arbeitsverfahren zur Minimierung der Expositionen,
8. Hinweise zur Erkennung und Meldung möglicher Gesundheitsschäden.
(3) Um frühzeitig Gesundheitsstörungen durch Lärm oder Vibrationen erkennen zu können, hat der Arbeitgeber sicherzustellen, dass ab dem Überschreiten der unteren Auslösewerte für Lärm und dem Überschreiten der Auslösewerte für Vibrationen die betroffenen Beschäftigten eine allgemeine arbeitsmedizinische Beratung erhalten. Die Beratung ist unter Beteiligung des in § 7 Abs. 1 der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge genannten Arztes durchzuführen, falls dies aus arbeitsmedizinischen Gründen erforderlich sein sollte. Die arbeitsmedizinische Beratung kann im Rahmen der Unterweisung nach Absatz 1 erfolgen.
Anhang Vibrationen
TRLV Technische Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
TRLV Vibrationen Teil Allgemeines - Technische Regel zur LärmVibrationsArbSchV
TRLV Vibrationen Teil 1 - Beurteilung der Gefährdung durch Vibrationen
4.2 Informationsquellen für die Gefährdungsbeurteilung:
Unter dem Aspekt der Vermeidung unnötiger Aufwände zur Vibrationsmessung ist die Rangfolge des Vorgehens bei der Auswahl geeigneter Informationsquellen in Abbildung 1 dargestellt. Für die Vergleichbarkeit von Expositionsangaben aus verschiedenen Informationsquellen mit den konkreten betrieblichen Arbeitsplätzen haben die Rahmenbedingungen, unter denen die Vibrationsangaben ermittelt wurden, besondere Bedeutung.
Anmerkung: Die Tabelle in Abschnitt 4.1.2 listet Geräte und Maschinen bzw. Werkzeuge auf, die zu einer die Sicherheit und die Gesundheit schädigenden Hand-Arm-Vibrationsexposition führen können.
TRLV Vibrationen Teil 2 - Messung von Vibrationen
TRLV Vibrationen Teil 3 - Vibrationsschutzmaßnahmen
DGUV-G 309-013 Anforderungen an Fachkundige für die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und für die Messung bei Vibrationsexposition nach § 5 der Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
Neu 08-2021:
Liste von Messstellen und fachkundigen Personen, die Mindestanforderungen zur Durchführung von Vibrationsmessungen im Rahmen von Gefährdungsbeurteilungen nach LärmVibrationsArbSchV erfüllen
GKV-Belastungsanzeige - Ein einfaches Gerät zur Anzeige von Ganzkörper-Vibrationen
Gefährdungsanalyse von Druckluft-Stampfern (Aus der Arbeit des IFA Nr. 0144)
Handlungshilfen der BGN
- Ganzkörper-Vibrationen in der Nahrungsmittel- und Getränkeindustrie
Beurteilung von Gefährdungen beim Fahren von Flurförderzeugen
Arbeitshilfen - Landesamt für Arbeitsschutz Potsdam:
Punktwerttafel zur Beurteilung der Gefährdung durch Hand-Arm-Schwingungen
Punktwerttafel zur Beurteilung der Gefährdung durch Ganzkörper-Schwingungen
Zur Ermittlung der Belastung durch Vibrationen – Branchenbezogene Gefährdungstabellen
Branchenliste zu Hand-Arm-Vibrationen (Excel-Datei)
Branchenliste zu Ganzkörper-Vibrationen (Excel-Datei)