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Mäusekot

BioStoffV Biostoffverordnung

§ 3 Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen:

(1) Biostoffe werden entsprechend dem von ihnen ausgehenden Infektionsrisiko nach dem Stand der Wissenschaft in eine der folgenden Risikogruppen eingestuft:

1. Risikogruppe 1: Biostoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie beim Menschen eine Krankheit hervorrufen,

2. Risikogruppe 2: Biostoffe, die eine Krankheit beim Menschen hervorrufen können und eine Gefahr für Beschäftigte darstellen könnten; eine Verbreitung in der Bevölkerung ist unwahrscheinlich; eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung ist normalerweise möglich,

3. Risikogruppe 3: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung kann bestehen, doch ist normalerweise eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung möglich,

4. Risikogruppe 4: Biostoffe, die eine schwere Krankheit beim Menschen hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen; die Gefahr einer Verbreitung in der Bevölkerung ist unter Umständen groß; normalerweise ist eine wirksame Vorbeugung oder Behandlung nicht möglich.

Hinweis: Abhängig von der Art des Virus sind Hantaviren nach TRBA 462 (Seite 10 - 11) in die Risikogruppe 2 oder 3 eingestuft:


TRBA 462 Einstufung von Viren in Risikogruppen

In der 1. Änderung vom 21.07.2015 wurden die Hantaviren Khabarovsk und Topografov von Risikogruppe 3 in Risikogruppe 2 herabgestuft (siehe Beschluss 9/2015 des ABAS).

Hinweis: Nachweise auf eine akute Infektion mit Hantaviren sind meldepflichtig nach § 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Hantaviren gehören zu den Zoonoseerregern (Zoonosen sind sämtliche Krankheiten und/oder sämtliche Infektionen, die auf natürlichem Weg direkt oder indirekt zwischen Tieren und Menschen übertragen werden können).


TRBA 500 Grundlegende Maßnahmen bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen

2.2 Grundlegende Maßnahmen:

Unter grundlegenden Maßnahmen im Sinne dieser TRBA sind Hygienemaßnahmen zu verstehen, die dem Schutz der Beschäftigten vor biologischen Arbeitsstoffen dienen.
Hygienemaßnahmen umfassen neben Maßnahmen der persönlichen Körperhygiene bauliche, technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen zur Verringerung der Belastung der Luft, von Materialien, Produkten oder Oberflächen durch biologische Arbeitsstoffe mit dem Ziel, Infektionen, sensibilisierende und toxische Wirkungen zu verhindern.

4.3 Organisatorische Maßnahmen:

(8) Sofern Schädlinge wie Nagetiere, Tauben, Insekten und andere Tiere im Arbeitsbereich vorkommen, ist eine regelmäßige Schädlingsbekämpfung durchzuführen.


TRBA 240 Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit mikrobiell kontaminiertem Archivgut

5.3 Organisatorische Maßnahmen

Allgemeine organisatorische Maßnahmen

...Treten in den Archivräumen Nagetiere oder Vögel auf, sind Maßnahmen zu ergreifen, um diese aus den Archivräumen auszuschließen...

Reinigung

Für die erste Grobreinigung massiv kontaminierter Archivräume und des Archivguts sind staubdichte Einwegschutzanzüge mit eng anliegendem Kapuzenteil (Haarschutz) Kategorie III, Typ 5 und personengebundene dichtsitzende Halbmasken mindestens mit Partikelfilter der Klasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken mindestens FFP2 NR mit Ausatemventil sowie geeignete Schutzhandschuhe (z.B. Nitrilhandschuhe) zu verwenden.

Personengebundene dichtsitzende Halbmasken mit Partikelfilter der Klasse P3 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP3 NR mit Ausatemventil sollen getragen werden, wenn zu vermuten ist, dass der Staub oder das Archivgut mit Tauben- oder Nagetierkot beaufschlagt ist oder tote Tiere gefunden werden. Die persönliche Schutzausrüstung ist ggf. durch Füßlinge zu ergänzen. Nach Ablegen der Schutzhandschuhe sind in diesen Fällen die Hände zu desinfizieren. Händedesinfektionsmittel sind hier bereitzustellen.


Informationen vom Robert-Koch-Institut:

Merkblatt zur Vermeidung von Hantavirus-Infektionen

Infoseite über Hantavirus-Infektionen


Presseberichte:

etem 01-2018, Seite 18ff: Kleines Tier - große Gefahr

NDR, 02.05.2017: Gefahr im Garten: Hanta-Virus breitet sich aus

N-TV, 17.05.2017: Hantavirus breitet sich aus

N-TV, 18.06.2017: Fälle von Hantavirus nehmen rasant zu

TK, 22.06.2017: Hantavirus auf dem Vormarsch

MDR, 17.06.2019: Vorsicht Rötelmaus: Gefährliches Hantavirus auf dem Vormarsch


Siehe auch: >> Grenzwerte für Arbeitsstoffe, Staub, Taubenkot




Manipulation von Schutzeinrichtungen

BetrSichV Betriebssicherheitsverordnung

§ 6 Grundlegende Schutzmaßnahmen bei der Verwendung von Arbeitsmitteln:

(2) Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass vorhandene Schutzeinrichtungen und zur Verfügung gestellte persönliche Schutzausrüstungen verwendet werden, dass erforderliche Schutz- oder Sicherheitseinrichtungen funktionsfähig sind und nicht auf einfache Weise manipuliert oder umgangen werden. Der Arbeitgeber hat ferner durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Beschäftigte bei der Verwendung der Arbeitsmittel die nach § 12 erhaltenen Informationen sowie Kennzeichnungen und Gefahrenhinweise beachten.

§ 22 Ordnungswidrigkeiten:

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 25 Absatz 1 Nummer 1 des Arbeitsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig [...]

24. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Schutzeinrichtung verwendet wird, [...]

§ 23 Straftaten:

(1) Wer durch eine in § 22 Absatz 1 bezeichnete vorsätzliche Handlung Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, ist nach § 26 Nummer 2 des Arbeitsschutzgesetzes strafbar.

Achtung: Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr oder Geldstrafen bis 25.000 €!


neu 2022-11:
DGUV-I 213-114 (bisher 206-052) Sicherheit & Gesundheit - Checkliste Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern


DGUV-I 209-092 Risikobeurteilung von Maschinen und Anlagen - Maßnahmen gegen Manipulation von Schutzeinrichtungen


FBHM-022 Manipulation von Schutzeinrichtungen Verhindern, Erschweren, Erkennen


Weiterführende Informationen:

Praxishilfe Sicherheit und Gesundheit – Checkliste Manipulation von Schutzeinrichtungen verhindern (www.kommmitmensch.de)

Manipulation von Schutzeinrichtungen an Maschinen (IFA-Report)

Dem Schutzengel ein Schnippchen schlagen (www.sifa-sibe.de)

Informationsseite https://stop-defeating.org/




Meldeblock

Neufassung 2023-01:
DGUV-I 204-021 (BGI 511-3) Dokumentation der Erste-Hilfe-Leistungen

>> Download ausfüllbare Version

Anmerkung: Der Meldeblock ist die datenschutzgerechte Version des Verbandbuches.

Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach §24 Abs. 6 der DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ Aufzeichnungen geführt und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Die Aufzeichnungen sind vertraulich zu behandeln.




Metallbearbeitung und -erzeugung

DGUV Vorschrift 34 (BGV C19) Metallhütten

>> Durchführungsanweisungen DGUV Vorschrift 34 DA

DGUV-R 109-601 Branche Erzeugung von Roheisen und Stahl

DGUV-R 109-604 Branche Metallhütten

DGUV-R 109-605 Branche Wärmebehandlung von Metallen

DGUV-R 109-607 Branche Metallbau Neu 10-2020

DGUV-R 109-608 Branche Gießereien Neu 08-2020
(DGUV-R 100-500 Abschnitt 2.21 „Gießereien" wurde dafür in 07-2021 zurückgezogen)

DGUV-I 209-095 Quarzhaltiger Staub in der Gießerei-Industrie
– Branchenlösungen gemäß TRGS 559


DGUV-I 209-003 (BGI 544) Metallbau-Montagearbeiten
Diese Schrift wurde zurückgezogen, Inhalte siehe jetzt DGUV-R 109-607

Neufassung 2023-01:
DGUV-I 209-019 (BGI 604) Sicherheit bei der Blechbearbeitung

DGUV-I 209-022 (BGI 658) Hautschutz an Holz- und Metallarbeitsplätzen

DGUV-I 209-068 (BGI 5048-1) Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung - Checkliste und Auswertungsbogen

DGUV-I 209-069 (BGI 5048-2) Ergonomische Maschinengestaltung von Werkzeugmaschinen der Metallbearbeitung - Informationen zur Checkliste

DGUV-I 209-091 Führen von Kranen
- Innerbetrieblicher Transport mit Kranen in Hüttenwerken, Walzwerken und Gießereien



Poster für Auszubildende und junge Beschäftigte:

DGUV-I 202-068 (GUV-SI 8078) Poster Sicheres Bohren

DGUV-I 202-071 (GUV-SI 8081) Poster Werkraum - Ordnung und Sicherheit

DGUV-I 202-075 (GUV-SI 8085) Poster Sicheres Sägen

DGUV-I 202-076 (GUV-SI 8086) Poster Sicheres Löten

DGUV-I 202-077 (BGI 8087) Poster Sicheres Schleifen

DGUV-I 202-078 (BGI 8088) Poster Holzstaub - Umgang und Vermeidung

DGUV-I 202-082 (BGI 8096) Poster Sicheres Arbeiten mit Metall


Siehe auch >> Kühlschmierstoffe, Löten, Metallspäne, Schleifen, Schweißen, Werkzeugmaschinen




Metallspäne (Lagerung und Entsorgung)

Hinweis: Neben der mechanischen Gefährdung durch schneiden an scharfen Oberflächen, sind Metallspäne in der Regel mit Ölen bzw. Kühlschmierstoffen (KSS) behaftet. Dies ist bei der Lagerung und der Entsorgung zu beachten! Informationen zur fachgerechten Entsorgung finden sich im Sicherheitsdatenblatt des eingesetzten KSS.


AVV Abfallverzeichnis-Verordnung

§ 3 Gefährlichkeit von Abfällen:

(1) Die Abfallarten im Abfallverzeichnis, deren Abfallschlüssel mit einem Sternchen (*) versehen sind, sind gefährlich im Sinne des § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.

(2) Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der Eigenschaften aufweisen, die in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24), die durch die Verordnung (EG) Nr. 1357/2014 (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 89) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind. Für die Einstufung der Abfälle sind die Begriffsbestimmungen in Nummer 1 der Einleitung des Abfallverzeichnisses anzuwenden und die Vorgaben in Nummer 2 der Einleitung des Abfallverzeichnisses einzuhalten.

(3) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für Abfälle eine von Absatz 1 abweichende Einstufung vornehmen, wenn der Abfallbesitzer nachweist, dass der im Abfallverzeichnis als gefährlich aufgeführte Abfall keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG genannten Eigenschaften (Gefährlichkeitskriterien) aufweist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abfälle als gefährlich einstufen, wenn ein im Abfallverzeichnis als nicht gefährlich aufgeführter Abfall eines oder mehrere der vorgenannten Gefährlichkeitskriterien aufweist. Die Länder haben solche Einstufungen unverzüglich an das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zu melden.

Anlage Abfallverzeichnis:

Hinweis: Die folgenden Abfallschlüssel sind nicht als gefährliche Abfälle eingestuft:

AVV-Nr. 12 01 01 Eisenfeil- und -drehspäne

AVV-Nr. 12 01 02 Eisenstaub und -teilchen

AVV-Nr. 12 01 03 NE-Metallfeil- und -drehspäne

AVV-Nr. 12 01 04 NE-Metallstaub und -teilchen

Anmerkung: "Mit KSS behaftete Metallspäne könnten beispielsweise nach bayerischer Rechtsansicht unter der Voraussetzung einer „praktischen Tropffreiheit“ weiterhin als nicht gefährlicher Abfall eingestuft werden. Eine „praktische Tropffreiheit“ kann z. B. durch geeignete Lagerung bzw. durch Zentrifugieren oder Pressen der betreffenden Späne erreicht werden. Ansammlungen von KSS am Boden der Sammelgefäße, die sich während des Transports bilden, sprechen nach bayerischer Auslegung für sich allein nicht gegen eine vorhandene „praktische Tropffreiheit“. [...] Metallspäne sind daher im Allgemeinen nicht wie Metallschlämme als gefährliche Abfälle einzustufen. Dies würde der Systematik der AVV widersprechen und gegen geltendes Recht verstoßen." (Quelle: Leitfaden für den umweltgerechten Umgang mit Metallspänen)


WHG Wasserhaushaltsgesetz

§ 5 Allgemeine Sorgfaltspflichten:

(1) Jede Person ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, um

1. eine nachteilige Veränderung der Gewässereigenschaften zu vermeiden,

2. eine mit Rücksicht auf den Wasserhaushalt gebotene sparsame Verwendung des Wassers sicherzustellen,

3. die Leistungsfähigkeit des Wasserhaushalts zu erhalten und

4. eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden.

§ 32 Reinhaltung oberirdischer Gewässer:

(2) Stoffe dürfen an einem oberirdischen Gewässer nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit oder des Wasserabflusses nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen.

§ 46 Erlaubnisfreie Benutzungen des Grundwassers:

(2) Keiner Erlaubnis bedarf ferner das Einleiten von Niederschlagswasser in das Grundwasser durch schadlose Versickerung, soweit dies in einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 bestimmt ist.

§ 47 Bewirtschaftungsziele für das Grundwasser:

(1) Das Grundwasser ist so zu bewirtschaften, dass

1. eine Verschlechterung seines mengenmäßigen und seines chemischen Zustands vermieden wird;

§ 48 Reinhaltung des Grundwassers:

(1) Eine Erlaubnis für das Einbringen und Einleiten von Stoffen in das Grundwasser darf nur erteilt werden, wenn eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 kann auch festgelegt werden, unter welchen Voraussetzungen die Anforderung nach Satz 1, insbesondere im Hinblick auf die Begrenzung des Eintrags von Schadstoffen, als erfüllt gilt. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht innerhalb von drei Sitzungswochen nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat.

(2) Stoffe dürfen nur so gelagert oder abgelagert werden, dass eine nachteilige Veränderung der Grundwasserbeschaffenheit nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für das Befördern von Flüssigkeiten und Gasen durch Rohrleitungen. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 54 Begriffsbestimmungen für die Abwasserbeseitigung:

(1) Abwasser ist

1. das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie

2. das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser (Niederschlagswasser).

Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

§ 62 Anforderungen an den Umgang mit wassergefährdenden Stoffen:

(1) Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Herstellen und Behandeln wassergefährdender Stoffe sowie Anlagen zum Verwenden wassergefährdender Stoffe im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen müssen so beschaffen sein und so errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine nachteilige Veränderung der Eigenschaften von Gewässern nicht zu besorgen ist. Das Gleiche gilt für Rohrleitungsanlagen, die

1. den Bereich eines Werksgeländes nicht überschreiten,

2. Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder

3. Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen. [...]

(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik beschaffen sein sowie errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden.

(3) Wassergefährdende Stoffe im Sinne dieses Abschnitts sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen.

§ 89 Haftung für Änderungen der Wasserbeschaffenheit:

(1) Wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer in anderer Weise auf ein Gewässer einwirkt und dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, ist zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Haben mehrere auf das Gewässer eingewirkt, so haften sie als Gesamtschuldner.

(2) Gelangen aus einer Anlage, die bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten, derartige Stoffe in ein Gewässer, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein, und wird dadurch die Wasserbeschaffenheit nachteilig verändert, so ist der Betreiber der Anlage zum Ersatz des daraus einem anderen entstehenden Schadens verpflichtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch höhere Gewalt verursacht wird.


AwSV Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

§ 2 Begriffsbestimmungen:

(2) „Wassergefährdende Stoffe“ sind feste, flüssige und gasförmige Stoffe und Gemische, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen, und die nach Maßgabe von Kapitel 2 als wassergefährdend eingestuft sind oder als wassergefährdend gelten.

§ 17 Grundsatzanforderungen:

(1) Anlagen müssen so geplant und errichtet werden, beschaffen sein und betrieben werden, dass

1. wassergefährdende Stoffe nicht austreten können,

2. Undichtheiten aller Anlagenteile, die mit wassergefährdenden Stoffen in Berührung stehen, schnell und zuverlässig erkennbar sind,

3. austretende wassergefährdende Stoffe schnell und zuverlässig erkannt und zurückgehalten sowie ordnungsgemäß entsorgt werden; dies gilt auch für betriebsbedingt auftretende Spritz- und Tropfverluste, und

4. bei einer Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs der Anlage (Betriebsstörung) anfallende Gemische, die ausgetretene wassergefährdende Stoffe enthalten können, zurückgehalten und ordnungsgemäß als Abfall entsorgt oder als Abwasser beseitigt werden.

(2) Anlagen müssen dicht, standsicher und gegenüber den zu erwartenden mechanischen, thermischen und chemischen Einflüssen hinreichend widerstandsfähig sein.

(3) Einwandige unterirdische Behälter für flüssige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig. Einwandige unterirdische Behälter für gasförmige wassergefährdende Stoffe sind unzulässig, wenn die gasförmigen wassergefährdenden Stoffe flüssig austreten, schwerer sind als Luft oder sich nach Austritt im umgebenden Boden in vorhandener Feuchtigkeit lösen.

(4) Der Betreiber hat bei der Stilllegung einer Anlage oder von Anlagenteilen alle in der Anlage oder in den Anlagenteilen enthaltenen wassergefährdenden Stoffe, soweit technisch möglich, zu entfernen. Er hat die Anlage gegen missbräuchliche Nutzung zu sichern.

§ 18 Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe:

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt. Einzelne Anlagenteile können über unterschiedliche, jeweils voneinander unabhängige Rückhalteeinrichtungen verfügen. Bei Anlagen, die nur teilweise doppelwandig ausgerüstet sind, sind einwandige Anlagenteile mit einer Rückhalteeinrichtung zu versehen.

(2) Rückhalteeinrichtungen müssen flüssigkeitsundurchlässig sein und dürfen keine Abläufe haben. Flüssigkeitsundurchlässig sind Bauausführungen dann, wenn sie ihre Dicht- und Tragfunktion während der Dauer der Beanspruchung durch die wassergefährdenden Stoffe, mit denen in der Anlage umgegangen wird, nicht verlieren.

§ 19 Anforderungen an die Entwässerung:

(1) Bei unvermeidlichem Zutritt von Niederschlagswasser sind abweichend von § 18 Absatz 2 Abläufe zulässig, wenn sie nur nach vorheriger Feststellung, dass keine wassergefährdenden Stoffe im Niederschlagswasser enthalten sind, geöffnet werden. Mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigtes Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen oder als Abfall zu entsorgen.

(2) Bei Abfüll- oder Umschlaganlagen, bei denen ein Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist, kann abweichend von Absatz 1 und § 18 Absatz 2 das Niederschlagswasser, das mit wassergefährdenden Stoffen verunreinigt sein kann, in einen Abwasserkanal oder in ein Gewässer eingeleitet werden, wenn

1. die bei einer Betriebsstörung freigesetzten wassergefährdenden Stoffe zurückgehalten werden und

2. die Einleitung des verunreinigten Niederschlagswassers den wasserrechtlichen Anforderungen und örtlichen Einleitungsbedingungen entspricht. [...]

(6) Bei Rückhalteeinrichtungen, bei denen

1. der Zutritt von Niederschlagswasser unvermeidlich ist und

2. eine Kontrolle des Ablaufs vor dessen Öffnung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich wäre,

entscheidet die zuständige Behörde über die Art der Rückhaltung wassergefährdender Stoffe und die Beseitigung des Niederschlagswassers.

(7) Nicht überdachte Rückhalteeinrichtungen müssen zusätzlich zum Rückhaltevolumen für wassergefährdende Stoffe nach § 18 Absatz 3 ein Rückhaltevolumen für Niederschlagswasser haben.

§ 27 Besondere Anforderungen an Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften:

Bei Anlagen zum Lagern oder Abfüllen fester Stoffe, denen flüssige wassergefährdende Stoffe anhaften, ist abweichend von § 18 Absatz 3 für die Bemessung des Volumens der Rückhalteeinrichtungen das Volumen flüssiger wassergefährdender Stoffe maßgeblich, das sich ansammeln kann. Ist dieses nicht bekannt, ist ein Volumen von 5 Prozent des Anlagenvolumens anzusetzen.

§ 28 Besondere Anforderungen an Umschlagflächen für wassergefährdende Stoffe:

(1) Die Umschlagflächen von Umschlaganlagen für flüssige wassergefährdende Stoffe müssen flüssigkeitsundurchlässig sein. Das dort anfallende Niederschlagswasser ist ordnungsgemäß als Abfall zu entsorgen oder nach Maßgabe von § 19 Absatz 2 Satz 1 ordnungsgemäß als Abwasser zu beseitigen. Für Umschlagflächen von Umschlaganlagen für feste wassergefährdende Stoffe gilt § 26 Absatz 1 entsprechend.

(2) An Verkehrsflächen, die dem Rangieren von Transportmitteln mit Transportbehältern und Verpackungen mit wassergefährdenden Stoffen dienen, werden über die betrieblichen Anforderungen hinaus keine Anforderungen gestellt.


Weiterführende Informationen:

DGUV-R 109-003 (BGR 143) Tätigkeiten mit Kühlschmierstoffen

Richtlinie 2008/98/EG

>> Anhang III Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle (geändert durch (EU) Nr. 1357/2014)

Einstufung von Metallspänen aus der Oberflächenbehandlung gemäß Abfallverzeichnis-Verordnung
(vor der Veröffentlichung der Neufassung des Anhang III der RL 2008/98/EG erstellt)

Leitfaden für den umweltgerechten Umgang mit Metallspänen

Umweltgerechte Lagerung von Gefährlicher Späne

Ölhaltige Metallspäne - Diskussion auf Sifapage




Mineralwolle-Dämmstoffe

TRGS 400 Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

TRGS 500 Schutzmaßnahmen

TRGS 521 Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle

TRGS 555 Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

TRGS 559 Mineralischer Staub

TRGS 905 Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe


DGUV-I 213-031 (BGI 8593) Tätigkeiten mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle)


Informationen der BG BAU:

Umgang mit Mineralwolle-Dämmstoffen (Glaswolle, Steinwolle) Handlungsanleitung

Baustein - Arbeitsverfahren C 319 Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle - Steinwolle - Schlackenwolle

Baustein - Arbeitsverfahren C 320 Alte Mineralwolle-Dämmstoffe
Glaswolle, Steinwolle mit krebsverdächtigen Eigenschaften


Siehe auch >> Asbest, Staub




Mitbestimmung des Betriebsrates

BetrVG Betriebsverfassungsgesetz - Vierter Teil §§ 74 - 113

§ 87 Mitbestimmungsrechte

Hinweis: (u.a. bei der betrieblichen Organisation des Arbeitsschutzes Abs. 1 Nr. 7):


(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1. Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;

2. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;

3. vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;

4. Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;

5. Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;

6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;

7. Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;

8. Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;

9. Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;

10. Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;

11. Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;

12. Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;

13. Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

Anmerkung: Dies gilt nicht bei Einzelmaßnahmen z.B. Pflichtenübertragung nach § 13 (2) ArbSchG auf einzelne Personen (siehe Entscheidung des BAG vom 18.03.2014: 1 ABR 73/12).

§ 89 Arbeits- und betrieblicher Umweltschutz:

(1) Der Betriebsrat hat sich dafür einzusetzen, dass die Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie über den betrieblichen Umweltschutz durchgeführt werden. Er hat bei der Bekämpfung von Unfall- und Gesundheitsgefahren die für den Arbeitsschutz zuständigen Behörden, die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und die sonstigen in Betracht kommenden Stellen durch Anregung, Beratung und Auskunft zu unterstützen.

(2) Der Arbeitgeber und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sind verpflichtet, den Betriebsrat oder die von ihm bestimmten Mitglieder des Betriebsrats bei allen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz oder der Unfallverhütung stehenden Besichtigungen und Fragen und bei Unfalluntersuchungen hinzuzuziehen. Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat auch bei allen im Zusammenhang mit dem betrieblichen Umweltschutz stehenden Besichtigungen und Fragen hinzuzuziehen und ihm unverzüglich die den Arbeitsschutz, die Unfallverhütung und den betrieblichen Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen mitzuteilen.

(3) Als betrieblicher Umweltschutz im Sinne dieses Gesetzes sind alle personellen und organisatorischen Maßnahmen sowie alle die betrieblichen Bauten, Räume, technische Anlagen, Arbeitsverfahren, Arbeitsabläufe und Arbeitsplätze betreffenden Maßnahmen zu verstehen, die dem Umweltschutz dienen.

(4) An Besprechungen des Arbeitgebers mit den Sicherheitsbeauftragten im Rahmen des § 22 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch nehmen vom Betriebsrat beauftragte Betriebsratsmitglieder teil.

(5) Der Betriebsrat erhält vom Arbeitgeber die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er nach den Absätzen 2 und 4 hinzuzuziehen ist.

(6) Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat eine Durchschrift der nach § 193 Abs. 5 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch vom Betriebsrat zu unterschreibenden Unfallanzeige auszuhändigen.

Siehe hierzu >> Urteil Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. März 2019 – 1 ABR 48/17


DrittelbG Gesetz über die Drittelbeteiligung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat

§ 4 Zusammensetzung:

(1) Der Aufsichtsrat eines in § 1 Abs. 1 bezeichneten Unternehmens muss zu einem Drittel aus Arbeitnehmervertretern bestehen.


WODrittelbG Wahlordnung zum Drittelbeteiligungsgesetz


>> BMAS-Publikation "Mitbestimmung - eine gute Sache"


>> Sauberkeit und Ordnung – und der Betriebsrat
__ (Kommentar vom Expertenforum Arbeitsrecht zu LAG Nürnberg 4 TaBV 38/16)




Mobiles Arbeiten

Auszug aus Seite 24 der Begründung der Bundesrats-Drucksache 506/16 vom 23.09.2016 zur Änderung der Arbeitsstättenverordnung:

Mobiles Arbeiten“ (gelegentliches Arbeiten von zuhause aus oder während der Reisetätigkeit, Abrufen von Emails nach Feierabend außerhalb des Unternehmens, Arbeit zuhause ohne eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz usw.) unterliegt nicht der ArbStättV; es handelt sich dabei nicht um Telearbeit im Sinne der Verordnung. Mobiles Arbeiten ist vielmehr ein Arbeitsmodell, das den Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro noch Arbeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit zuhause oder unterwegs ermöglicht (ständige Zugangsmöglichkeit über Kommunikationsmittel zum Unternehmen/Betrieb).


Neuer Gesetzentwurf für mobiles Arbeiten (Mobile Arbeit-Gesetz – MAG) vom 14.01.2021


DGUV Informationsportal Homeoffice


Arbeiten von zu Hause aus rechtlicher Sicht (BG ETEM)


DGUV-Broschüre Arbeiten im Homeoffice - nicht nur in der Zeit der SARS-CoV-2-Epidemie


FBORG-004 Unterweisung im Homeoffice (DGUV)


BMAS-Forschungsbericht Verbreitung und Auswirkungen von mobiler Arbeit und Homeoffice


Mobile Arbeit - Gute Arbeit? Arbeitsqualität und Gestaltungsansätze bei mobiler Arbeit


Mobile IT-Arbeit - Mobile Informationstechnologie bei der Arbeit (IFA-Fachinfo)


Mobil arbeiten mit Notebook & Co - Tipps für den Notebook-Kauf und die Arbeit unterwegs


Empfehlungen des Ausschusses für Arbeitsstätten zur Abgrenzung von mobiler Arbeit und Telearbeitsplätzen >> Download


Unterweisung Homeoffice (BG RCI)




Mobiltelefone und andere elektronische Geräte im Fahrzeug

StVO Straßenverkehrsordnung

§ 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführern:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.

Neue Fassung ab 19.10.2017:

(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn

1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und

2. entweder

a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder

b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.

Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.

(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für

1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,

2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,

3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).

Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für

1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder

2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.


BKatV Bußgeldkatalog-Verordnung

Anlage (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat):

Lfd. Nr. 246 - 246.4 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden

Achtung: Das Bußgeld wurde zum 19.10.2017 auf min. 100 € angehoben!


Siehe >> ADAC-Info zur Änderung ab 19.10.2017


Weiterführende Informationen:

Aktion "Finger vom Handy"

Kampagne "Runter vom Gas"

Kampagne "Lenk Dich nicht app. Kein Handy am Steuer."

Broschüre "Fahr nicht blind. Augen auf die Straße!"

Infoseite "Smartphone am Arbeitsplatz: Nur das ist erlaubt!"




Motorsäge

VSG 4.3 UVV Forsten


DGUV-R 114-018 (BGR 2114) Waldarbeiten

3.2.1 Allgemeine Anforderungen:

Arbeitsmittel

Motorsägen werden nur von Versicherten bedient, die an der Motorsäge ausgebildet und mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt sind.


DGUV-I 214-046 (GUV-I 8556) Sichere Waldarbeiten


DGUV-I 214-059 (GUV-I 8624) Ausbildung für Arbeiten mit der Motorsäge und die Durchführung von Baumarbeiten

2 Persönliche und fachliche Eignung für die Motorsägenarbeit:

Die körperliche und geistige Eignung muss vorhanden sein. Wenn Zweifel an der körperlichen
und geistigen Eignung bestehen, sollten zur Klärung arbeitsmedizinische Vorsorge- bzw.
Eignungsuntersuchungen bei der auszubildenden Person durch die Unternehmensleitung veranlasst werden.

Die fachliche Eignung für die Arbeit mit der Motorsäge muss erworben werden. Die erforderliche Fachkunde als Voraussetzung der fachlichen Eignung kann einerseits durch die Berufsausbildung, z. B. im Beruf Forstwirt bzw. Fortwirtin, Landschaftsgärtner bzw. Landschaftsgärtnerin sowie andererseits durch Fortbildung oder Qualifizierungsmaßnahmen erlangt werden.

Bei der Ausbildung Jugendlicher ist das Jugendarbeitsschutzgesetz, bei der Ausbildung werdender Mütter das Mutterschutzgesetz zu beachten.

3.1 Modul A - Grundlagen der Motorsägenarbeit

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls B und des Moduls C erforderlich.

3.2 Modul B - Baumfällung und Aufarbeitung

24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) und für die Absolvierung des Moduls D erforderlich.

3.3.1 Modul C - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, ohne stückweises Abtragen von Bäumen

16 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.

3.3.2 Modul D - Arbeit mit Motorsägen in Arbeitskörben von Hubarbeitsbühnen und Drehleitern, mit stückweisem Abtragen von Bäumen

24 Unterrichtseinheiten (UE) zu 45 Minuten

Eine personenbezogene Lernerfolgskontrolle der theoretischen und praktischen Ausbildung ist erforderlich. Eine erfolgreiche Teilnahme ist zur Zertifikatsvergabe (Muster einer Bescheinigung siehe Anlage 3) erforderlich.


DGUV-I 214-076 (BG/GUV 71.12) Der Motorsäge auf den Zahn gefühlt (DVD mit Begleitheft)


DGUV-I 214-086 Stockfibel

Die fachgerechte Fällung von Bäumen ist eine wichtige Voraussetzung für sicheres und unfallfreies Arbeiten bei der Holzernte. Der Wurzelstock gibt Hinweise auf die Qualität der Arbeit unter dem Aspekt der Sicherheit. Mängel in der fachgerechten Arbeitsausführung sind an ihm dauerhaft nachvollziehbar.

Die vorliegende Stockfibel ist eine Handlungshilfe zur Unterweisung und zur Beurteilung der Wurzelstöcke im Hieb. [...] (Auszug aus dem Vorwort)


Weitere Informationen:

DGUV-Fachbereich Verkehr und Landschaft, Sachgebiet Forsten

SVLFG Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

>> Muster-Betriebsanweisung Motorkettensäge


Siehe auch >> Grün- und Landschaftspflege, Videos über Forstarbeiten




Mutterschutz

Hinweis: Am 01.01.2018 trat die Neufassung des MuSchG in Kraft, die bisherige MuSchArbV entfällt und wurde in die Neufassung integriert! Der § 32 Abs. 1 (6) zu Bußgeldvorschriften tritt am 01.01.2019 in Kraft! >> Arbeitsschutz-Portal

Aus dem Gesetzentwurf zur Neuregelung des Mutterschutzrechts ab 01.01.2018:

"Das MuSchG soll durch die Reform zeitgemäß und verständlicher gefasst werden. Zudem sollen die Regelungen zum Mutterschutz besser strukturiert und übersichtlicher gestaltet werden. Aus diesem Grund wird die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV) in das Gesetz integriert, die als gesonderte Regelung nach bisherigen Erfahrungen in der Praxis offenbar nicht hinreichend bekannt war und dementsprechend nicht konsequent angewendet wurde."


MuSchG Mutterschutzgesetz

§ 9 Gestaltung der Arbeitsbedingungen; unverantwortbare Gefährdung:

(1) Der Arbeitgeber hat bei der Gestaltung der Arbeitsbedingungen einer schwangeren oder stillenden Frau alle aufgrund der Gefährdungsbeurteilung nach § 10 erforderlichen Maßnahmen für den Schutz ihrer physischen und psychischen Gesundheit sowie der ihres Kindes zu treffen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls den sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Soweit es nach den Vorschriften dieses Gesetzes verantwortbar ist, ist der Frau auch während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit die Fortführung ihrer Tätigkeiten zu ermöglichen. Nachteile aufgrund der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Stillzeit sollen vermieden oder ausgeglichen werden.

(2) Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass Gefährdungen einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden und eine unverantwortbare Gefährdung ausgeschlossen wird. Eine Gefährdung ist unverantwortbar, wenn die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist. Eine unverantwortbare Gefährdung gilt als ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber alle Vorgaben einhält, die aller Wahrscheinlichkeit nach dazu führen, dass die Gesundheit einer schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz, soweit es für sie erforderlich ist, kurz unterbrechen kann. Er hat darüber hinaus sicherzustellen, dass sich die schwangere oder stillende Frau während der Pausen und Arbeitsunterbrechungen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann.

(4) Alle Maßnahmen des Arbeitgebers nach diesem Unterabschnitt sowie die Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 müssen dem Stand der Technik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Arbeitgeber hat bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Absatz 4 im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse zu berücksichtigen; bei Einhaltung dieser Regeln und bei Beachtung dieser Erkenntnisse ist davon auszugehen, dass die in diesem Gesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind.

(5) Der Arbeitgeber kann zuverlässige und fachkundige Personen schriftlich damit beauftragen, ihm obliegende Aufgaben nach diesem Unterabschnitt in eigener Verantwortung wahrzunehmen.

(6) Kosten für Maßnahmen nach diesem Gesetz darf der Arbeitgeber nicht den Personen auferlegen, die bei ihm beschäftigt sind. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die die schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt der Arbeitgeber.

§ 10 Beurteilung der Arbeitsbedingungen; Schutzmaßnahmen:

(1) Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 5 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit

1. die Gefährdungen nach Art, Ausmaß und Dauer zu beurteilen, denen eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind ausgesetzt ist oder sein kann, und

2. unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beurteilung der Gefährdung nach Nummer 1 zu ermitteln, ob für eine schwangere oder stillende Frau oder ihr Kind voraussichtlich

a) keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,

b) eine Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 erforderlich sein wird oder

c) eine Fortführung der Tätigkeit der Frau an diesem Arbeitsplatz nicht möglich sein wird.
Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.

(2) Sobald eine Frau dem Arbeitgeber mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, hat der Arbeitgeber unverzüglich die nach Maßgabe der Gefährdungsbeurteilung nach Absatz 1 erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen. Zusätzlich hat der Arbeitgeber der Frau ein Gespräch über weitere Anpassungen ihrer Arbeitsbedingungen anzubieten.

(3) Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nur diejenigen Tätigkeiten ausüben lassen, für die er die erforderlichen Schutzmaßnahmen nach Absatz 2 Satz 1 getroffen hat.

§ 13 Rangfolge der Schutzmaßnahmen: Umgestaltung der Arbeitsbedingungen, Arbeitsplatzwechsel und betriebliches Beschäftigungsverbot:

(1) Werden unverantwortbare Gefährdungen im Sinne von § 9, § 11 oder § 12 festgestellt, hat der Arbeitgeber für jede Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Frau Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge zu treffen:

1. Der Arbeitgeber hat die Arbeitsbedingungen für die schwangere oder stillende Frau durch Schutzmaßnahmen nach Maßgabe des § 9 Absatz 2 umzugestalten.

2. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau nicht durch die Umgestaltung der Arbeitsbedingungen nach Nummer 1 ausschließen oder ist eine Umgestaltung wegen des nachweislich unverhältnismäßigen Aufwandes nicht zumutbar, hat der Arbeitgeber die Frau an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz einzusetzen, wenn er einen solchen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen kann und dieser Arbeitsplatz der schwangeren oder stillenden Frau zumutbar ist.

3. Kann der Arbeitgeber unverantwortbare Gefährdungen für die schwangere oder stillende Frau weder durch Schutzmaßnahmen nach Nummer 1 noch durch einen Arbeitsplatzwechsel nach Nummer 2 ausschließen, darf er die schwangere oder stillende Frau nicht weiter beschäftigen.

(2) Der Auftraggeber oder Zwischenmeister darf keine Heimarbeit an schwangere oder stillende Frauen ausgeben, wenn unverantwortbare Gefährdungen nicht durch Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 Nummer 1 ausgeschlossen werden können.

§ 15 Mitteilungen und Nachweise der schwangeren und stillenden Frauen:

(1) Eine schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung mitteilen, sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt.

(2) Auf Verlangen des Arbeitgebers soll eine schwangere Frau als Nachweis über ihre Schwangerschaft ein ärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Hebamme oder eines Entbindungspflegers vorlegen. Das Zeugnis über die Schwangerschaft soll den voraussichtlichen Tag der Entbindung enthalten.

§ 27 Mitteilungs- und Aufbewahrungspflichten des Arbeitgebers, Offenbarungsverbot der mit der Überwachung beauftragten Personen:

(1) Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen,

1. wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat,

a) dass sie schwanger ist oder

b) dass sie stillt, es sei denn, er hat die Aufsichtsbehörde bereits über die Schwangerschaft dieser Frau benachrichtigt, oder

2. wenn er beabsichtigt, eine schwangere oder stillende Frau zu beschäftigen

a) bis 22 Uhr nach den Vorgaben des § 5 Absatz 2 Satz 2 und 3,

b) an Sonn- und Feiertagen nach den Vorgaben des § 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder Absatz 2 Satz 2 und 3 oder

c) mit getakteter Arbeit im Sinne von § 11 Absatz 6 Nummer 3 oder § 12 Absatz 5 Nummer 3.

Er darf diese Informationen nicht unbefugt an Dritte weitergeben.

(2) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Angaben zu machen, die zur Erfüllung der Aufgaben dieser Behörde erforderlich sind. Er hat die Angaben wahrheitsgemäß, vollständig und rechtzeitig zu machen.

(3) Der Arbeitgeber hat der Aufsichtsbehörde auf Verlangen die Unterlagen zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden, aus denen Folgendes ersichtlich ist:

1. die Namen der schwangeren oder stillenden Frauen, die bei ihm beschäftigt sind,

2. die Art und der zeitliche Umfang ihrer Beschäftigung,

3. die Entgelte, die an sie gezahlt worden sind,

4. die Ergebnisse der Beurteilung der Arbeitsbedingungen nach § 10 und

5. alle sonstigen nach Absatz 2 erforderlichen Angaben.

(4) Die auskunftspflichtige Person kann die Auskunft auf solche Fragen oder die Vorlage derjenigen Unterlagen verweigern, deren Beantwortung oder Vorlage sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. Die auskunftspflichtige Person ist darauf hinzuweisen.

(5) Der Arbeitgeber hat die in Absatz 3 genannten Unterlagen mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(6) Die mit der Überwachung beauftragten Personen der Aufsichtsbehörde dürfen die ihnen bei ihrer Überwachungstätigkeit zur Kenntnis gelangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse nur in den gesetzlich geregelten Fällen oder zur Verfolgung von Rechtsverstößen oder zur Erfüllung von gesetzlich geregelten Aufgaben zum Schutz der Umwelt den dafür zuständigen Behörden offenbaren. Soweit es sich bei Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen um Informationen über die Umwelt im Sinne des Umweltinformationsgesetzes handelt, richtet sich die Befugnis zu ihrer Offenbarung nach dem Umweltinformationsgesetz.

§ 32 Bußgeldvorschriften:

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

6. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 31 Nummer 3, eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt, Hinweis: tritt zum 01.01.2019 in Kraft! >> Info

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 5, 8, 16 und 17 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.


Neu 08.08.2023:
MuSchR 10.1.23 Gefährdungsbeurteilung

>> Info BMFSFJ


Für den Fall der Entgeltfortzahlung infolge eines Beschäftigungsverbotes:

AAG Aufwendungsausgleichsgesetz
Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung


§ 1 Erstattungsanspruch:

(1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 Prozent

1. des für den in § 3 Abs. 1 und 2 und den in § 9 Abs. 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes bezeichneten Zeitraum an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen fortgezahlten Arbeitsentgelts,

2. der auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 1 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkasse erstatten den Arbeitgebern in vollem Umfang

1. den vom Arbeitgeber nach § 20 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,

2. das vom Arbeitgeber nach § 18 des Mutterschutzgesetzes bei Beschäftigungsverboten gezahlte Arbeitsentgelt,

3. die auf die Arbeitsentgelte nach der Nummer 2 entfallenden von den Arbeitgebern zu tragenden Beiträge zur Bundesagentur für Arbeit und die Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, zur sozialen Pflegeversicherung und die Arbeitgeberzuschüsse nach § 172a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch sowie der Beitragszuschüsse nach § 257 des Fünften und nach § 61 des Elften Buches Sozialgesetzbuch.

(3) Am Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen nach den Absätzen 1 (U1-Verfahren) und 2 (U2-Verfahren) nehmen auch die Arbeitgeber teil, die nur Auszubildende beschäftigen.


Formulare der Bezirksregierung Düsseldorf:

Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau

Mitteilung über die Tätigkeit einer schwangeren oder stillenden Schülerin oder Studentin

>> Neu: Online-Mitteilung Nach § 27 Absatz 1 Mutterschutzgesetz


Gefährdungsbeurteilung:

Bezirksregierung Düsseldorf, Dezernat 56, Mutterschutz und Jugendarbeitsschutz
Hinweis zur ehemaligen Muster-Gefährdungsbeurteilung nach MuSchArbV 

MAGS-Informationen zur Gefährdungsbeurteilung nach MuSchG

- Arbeitsmedizinische Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit dem Coronavirus SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung


Weiterführende Informationen:

MAGS-Infoseite "Mutterschutzgesetz"

BMFSFJ-Broschüre "Leitfaden zum Mutterschutz" (Stand 12.01.2018)

BMFSFJ-Broschüre "Arbeitgeberleitfaden zum Mutterschutz" (Stand 01.01.2018)

BMFSFJ-Video "Der Mutterschutz: Was für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wichtig ist"

Informationen zur Neuregelung ab 01.01.2018 von Sifa-News und VDSI

BG RCI-Merkblatt A027 Mutterschutz im Betrieb (mit Gefährdungskatalog)

BG RCI-Merkblatt M039 (ehem. BGI 537) Fruchtschädigende Stoffe


Siehe >> Gefährdungsbeurteilung




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